Modernisierung: Mieterhöhung bei Renovierung
Oktober 27, 2009 von Immobilien
Kategorie: Mietrecht
Viele Immobilienbesitzer sind sehr „besorgt“ um ihre Häuser, die von verschiedenen Mietparteien bewohnt werden und wollen daher von Zeit zu Zeit Modernisierungsmaßnahmen vornehmen lassen. Mieter sollten aber nun wissen, dass nicht alle Baumaßnahmen geduldet werden müssen, denn nach einer solchen Modernisierung folgt auch in fast allen Fällen eine Erhöhung der Miete. Führt eine geplante Modernisierungsmaßnahme letztlich zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung, muss der Mieter die Baumaßnahme nicht akzeptieren. In einem konkreten Fall, so der Deutsche Mieterbund, ging es im ein Mietshaus, an das ein Balkon angebaut werden sollte. Der Anbau war für die Rückfront des Hauses geplant. Der Vermieter sah eine solche Maßnahme als eine Verbesserung des Wohnwertes an und wollte daher eine Erhöhung der Mieten für die Parteien des Wohnhauses erlassen. Da dieser Fall noch zu Zeiten der D-Mark verhandelt wurde, waren seiner Ansicht nach eine Summe von etwa 210,- DM pro Wohnung für die Modernisierung gerechtfertigt. Eine betroffene Mieterin, die bisher für ihre 75 Quadratmeter große Wohnung 630,- DM zahlte, war anderer Ansicht und weigerte sich, die Baumaßnahme zuzulassen, da sie unbedingt verhindern wollte, dass ihr Miete erhöht wird. Selbst als der Balkon vom Vermieter schon angebaut wurde, weigerte sie sich, Balkontüren einbauen zu lassen und ließ keine Handwerker in die Wohnung. Der Fall ging vor Gericht, wo sich die Richter des Amtsgericht Wiesbaden auf die Seite der Mieterin stellte und ihr Recht gab. Sie waren der Ansicht, dass eine Duldungspflicht für den Mieter nicht bestehe, wenn die Modernisierungsmaßnahme eine unzumutbare Härte darstellen würde. Um dies feststellen zu können, ob eine solche Härte vorliegt, muss insbesondere die zu erwartende Mieterhöhung berücksichtigt werden. Gegen seinen Willen müsse der Mieter nicht ohne weiteres hinnehmen, dass seine Wohnung nach einer entsprechenden Baumaßnahme wesentlich verändert wird, wenn dieser Umstand zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung führt. Das Amtsgericht Wiesbaden wies darauf hin, dass der Anbau eines Balkons zu einer Mieterhöhung führen würde, die ein Drittel des bislang gezahlten Mietzinses ausmachen würde. Da dem gegenüber der gewonnene Wohnwert nicht als so erheblich einzustufen ist, ist die Mieterin letztlich nicht verpflichtet, den Einbau von Balkontüren zu dulden.
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