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Doorman: Zusätzliche Kosten für den Mieter?

Oktober 27, 2009 von Immobilien  
Kategorie: Mietrecht, Top-Artikel, Verbraucherschutz

Als Mieter einer Wohnung sollte man immer aufmerksam sein, welche Kosten der Vermieter auf die Mieter umlegen darf und welche nicht. In einigen Mietshäusern werden zur Sicherheit der Anlage und der Mieter sogenannte Doormen eingestellt. Aber auch sonstiges Wachpersonal findet man nicht selten. Nun stellt sich für den Mieter die entscheidende Frage, ob die Kosten eine solche Beschäftigung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieterschaft umgelegt werden können? Nach einer Studie des Gesetzestextes ließ sich feststellen, dass hierzu keine klare Aussage gegeben wird und die Antwort offen gelassen wird. Dieser Frage kommt jedoch vor allem in Gebieten mit einer besonders hohen Kriminalitätsrate eine besondere Bedeutung zu, denn genau in diesen Gebieten ist die Beschäftigung von Wachpersonal unumgänglich. Ohne die Beschäftigung von Wachpersonal würde es wahrscheinlich vermehrt zu Einbrüchen und höherer Kriminalität kommen. Da diese Frage nicht eindeutig geregelt ist, entscheiden die Gerichte unterschiedliche. Es zeigt sich jedoch der „Trend“, dass die meisten Gerichte eine Abwälzung der Kosten auf die Mieterschaft zulassen. Jedoch wird diese Bestimmung dann an einige Bedingungen geknüpft. So ist es wichtig, dass die Kosten für einen Doorman als sonstige Betriebskosten zu berwerten sind, die dann auch im Mietvertrag so vermekrt werden müssen. Eine weitere Bedingung, die viel entscheidender ist, ist die Notwendigkeit des Wachdienstes. Vermieter oder Hausbesitzer können nicht einfach einen Wachdienst einstellen, weil sie vorrangig das Ziel verfolgen, ihre Immobilie zu schützen und dann verlangen, dass Mieter die Kosten übernehmen. Daraus folgt, dass in einer eher ländlich geprägten Gegend, in der es nur alle Jubeljahre zu einem Einbruch oder vergleichbaren Delikten kommt, die den Hausfrieden bedrohen können, ein Doorman eher nicht umlagefähig sein wird. Dem Vermieter steht es aber offen, den Doorman mit weiteren Aufgaben zu betrauen, die ein Hauswart zu erledigen hat. In einem solchen Fall ist es denkbar, dass die Gerichte eine Umlagefähigkeit eher bejahen werden.

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