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Wohnung nach Scheidung:Wer muss ausziehen?

Oktober 27, 2009 von Immobilien  
Kategorie: Mietrecht, Top-Artikel

Wenn man als verliebtes Pärchen heiratet und sich gemeinsam eine Wohnung bezieht, denkt man verständlicherweise nicht daran, dass die Liebe mitunter nicht halten könnte und man sich trennen muss. Sollte dieser Fall aber eintreten stellt, sich oftmals die Frage, wer die Mietwohnung behalten darf und wer ausziehen muss. Wenn es keine friedliche Lösung geben sollte, kann man entweder beschließen, dass beide die Wohnung verlassen und diese gekündigt wird oder man beruft sich auf die gesetzlichen Regelungen, die nun im folgenden dargestellt werden sollen. Wenn beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben haben, können auch nur beide das Mietverhältnis kündigen. Solange das Mietverhältnis fortbesteht, bleiben beide Ehepartner gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet. Diese Festlegung wird auch dann nicht verworfen, wenn sich die Ehepartner trennen oder scheiden lassen. Sollten sich die Ehepartner und der Vermieter nicht einvernehmlich einigen können, wer in der Mietwohnung wohnen bleibt und wer ausziehen soll, kann das Familiengericht eine für beide Ehepartner und den Vermieter verbindliche Entscheidung treffen. Das Gericht kann anlässlich der Scheidung bestimmen, dass ein von beiden Ehepartnern abgeschlossenes Mietverhältnis von einem Ehepartner allein fortgesetzt wird oder auch, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in dessen Mietverhältnis eintritt. Der Vermieter ist dann an diese Entscheidung des Gerichts gebunden und ist verpflichtet, dass Mietverhältnis mit dem dem Ehepartner als Mieter fortsetzen, dem die Wohnung zugewiesen wurde. Der Ehepartner, der aus der Wohnung auszieht, wird von seiner bisherigen vertraglich festgeschriebenen Frist als Mieter befreit und hat demnach eigentlich keine Verpflichtungen mehr in bezug auf die Wohnung. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen das Gericht zur Absicherung des Vermieters anordnet, dass auch der aus dem Mietverhältnis ausscheidende Mieter weiter für die Mietzahlung haftet. Diese Haftung kann aber befristet und beschränkt werden. Eine vollständige Entlastung des Ehepartner, der der Wohnung verlässt ist nur dann realisierbar, wenn an der Zahlungsfähigkeit des anderen Partners, der in der Wohnung verbleibt, kein Zweifel besteht, so das Oberlandesgericht Schleswig. Wenn eine Trennung anstehen sollte, ist es immer unkomplizierter, wenn sich beide Ehepartner außergerichtlich einigen und eine Lösung finden, die beide tragen können.

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