Kosten für Sperrmüll
Oktober 22, 2009 von Immobilien
Kategorie: Mietrecht, Top-Artikel, Verbraucherschutz
In jedem Wohnhaus fallen zum einen Hausmüll und zum anderen Sperrmüll an, die es zu beseitigen gilt. Als Mieter stellt sich natürlich schon die Frage, ob der Vermieter dazu berechtigt ist, die Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll auf den Mieter umzulegen. Und wie sieht es bei der Abfuhr von Mülltonnen aus, die völlig überdimensioniert sind und sich wirtschaftlich nicht lohnen? Zum Thema Sperrmüll kann gesagt werden, dass die Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll als Kosten der Müllentsorgung nur dann umlagefähig, wenn es dem Vermieter trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, den Verursacher ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Allerding ist es nicht möglich, überhöhte Anforderungen an den Vermieter zu stellen. Bei überdimensionierten Mülltonnen sieht es anders aus, denn hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, mit der Folge, dass die anteiligen Mehrkosten nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. In einem konkreten Fall stritten ein Vermieter und ein Mieter um die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung, denn in dieser waren unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll enthalten, den unbekannte Dritte auf dem Grundstück hinterlassen hatten. Der Mieter vertrat ganz klar die Meinung, dass er die anteiligen Kosten für die Beseitigung des Sperrmülls nicht zu tragen hätte. Darüber hinaus seien die Müllcontainer viel zu groß dimensioniert, sodass unnötige Kosten entstünden. Das Gericht entschied, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung des Sperrmüll tragen muss. Jedoch wurde die Klage des Vermieters wegen der viel zu großen Mülltonnen abgewiesen, so dass der Mieter diese Kosten nicht tragen muss. Grund für dieses Urteil war, dass der Vermieter den Verursacher des Sperrmülls nicht ausfindig machen konnte, dieser aber entsorgt werden muss. Der Vermieter musste hierzu darlegen, welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um den Verursacher herauszufinden. Es wurde gleichzeitig durch das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass in vielen Fällen eine Feststellung des Verursachers bereits deshalb nicht möglich sei, weil der Sperrmüll oftmals keine weiteren Hinweise enthalte. Der Vermieter kann aber auch die Flächen zur Sperrmüllablagerung nicht ständig überwachen, denn dies bedeutet einen hohen Aufwand und würden sich auch Probleme hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Mieters ergeben. Mit Erfolg konnte der Mieter jedoch geltend machen, dass die vom Vermieter vorgehaltenen Müllcontainer mit einer Kapazität von 2200 l pro Woche überdimensioniert waren, weil nur mit einem durchschnittlichen Aufkommen von ca. 1250 l Hausmüll pro Woche zu rechnen sei. Somit musste sich der Vermieter um kleinere Tonnen bemühen.
Freude kann man verschenken: www.Rosenbote.de - Rosen und weitere Geschenkideen!


