Handwerkerrechnung absetzen
Dezember 30, 2008 von flo
Kategorie: Baufinanzierung
Das Finanzamt beteiligt sich mit jeweils 600€ an ihren Haushaltskosten. Darunter fallen vor allem Kosten für Dienstleistungen rund um den Haushalt, Handwerksrechnungen für den privaten Haushalt sowie Betreuungskosten für pflegebedürftige Personen die in ihrem Haushalt leben.
Die Förderung ist für jede Art der drei Zuschussarten gleich: Die Rechnungen müssen dem Finanzamt unterbreitet werden. Erstattet wird allerdings nur die Arbeitsleistungen nicht jedoch irgendwelche Materiealkosten. Der Staat erstattet jeweils 20 Prozent von bis zu 3000 Euro, d. h. jeweils also 600 Euro für Handwerksrechnungen, haushaltnahe Dienstleistungen und Pflegedienstleistungen. Insgesamt kann man bis zu 1800 Euro pro Jahr vom Staat also zurückerstattet bekommen. Der Betrag wird mit der gesamt Steuerschuld verrechnet. Diese Leistungen stehen sowohl Eigentümern als auch Mietern zu.
Um das Geld vom Staat zurückzubekommen müssen zwei wichtige Dinge beachtet werden:
- Die Rechnung muss belegt worden sein, d.h. durch die jeweilige Rechnung und durch den Kontoauszug.
- Da nur die Arbeitsleistungen steuerlich absetzbar sind müssen Materialkosten und Kosten für die Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen werden.
Als haushaltnahe Dienstleistungen die von der Steuer absetzbar sind zählen unter anderem Arbeiten die in der Regel vom Haushaltsführenden auch selbst erledigt werden können, dazu zählen Leistungen die in Regelmäßigen abständen anfallen. Darunter fallen Arbeiten am Haus, im Garten oder Pflege für Angehörige aber auch Umzugskosten.
Ebenfalls steuerlich absetzbar sind die Handwerksrechnungen.
Diese sind vor allem größere Reparaturen, beispielsweise das Einbauen von Küchen oder das Fliesenlegen im Bad. Zu beachten ist hierbei, dass nur Kosten absetzbar sind die für den Privathaushalt anfallen.
Für Pflegekosten schießt das Finanzamt sogar bis zu 600 Euro zusätzlich zu.
Somit können Haushalte mit einer pflegebedürftigen Person bis zu 1800 Euro jährlich zurückerstattet bekommen.
Auch wer eine Wohnung in einer größeren Hausgemeinschaft besitzt kann die Kosten, für die Treppenhausreinigung oder ähnliches steuerlich absetzen, wenn sie von der Hausverwaltung komplett aufgeschlüsselt worden sind.
