Gaspreis Urteil
Der Bundesgerichtshof hat die Klausel in Mietverträgen, nach der der dort genannte Gaspreis im Fall einer Änderung der allgemeinen Tarife änderbar sei, für nichtig erklärt. In seinem Urteil mit dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 274/06 begründete das Gericht seine Entscheidung mit unzureichender Klarheit und Verständlichkeit der Klausel, was Verbraucher unangemessen benachteilige.
Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) begrüßte das Gerichtsurteil als Stärkung der Rechtsposition des Verbrauchers und wies darauf hin, dass diese Entscheidung bereits die zweite dieser Art in diesem Jahr sei, in der Bestimmungen von Sonderverträgen für Gasheizungen beanstandet und für nichtig erklärt worden seien.
Seinerzeit hatte der Bundesgerichtshof im April 2008 in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen KZR 2/07 Sonderverträge für rechtswidrig erklärt, die Gasversorger im Falle von steigenden Preisen Preiserhöhungen
gestatteten, diese aber nicht im Falle von sinkenden Preisen zu Preissenkungen gezwungen seien. Die sogenannte Preisänderungsklausel fehle es aufgrund verschiedener Interpretationsmöglichkeiten somit an rechtlicher Klarheit bezüglich der Preisentwicklung.
Der Direktor des DMB erklärt hierzu, dass Preisänderungsklauseln nicht einseitig zugunsten von Preiserhöhungen auszulegen seien und forderte Eindeutigkeit und Transparenz ein.
Ungeklärt ist jedoch noch, ob die eigentliche Preisgestaltung der Gasversorger in Sonderverträgen zur Gasversorgung einer Überprüfung unterzogen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Thematik in der Vergangenheit Urteile gefällt, nach denen bei Tarifverträgen Erhöhungen überprüft werden können, die Gasversorger in ihrer eigentlichen Preisgestaltung aber frei sind – so in den Entscheidungen BGH VIII ZR 36/06 und BGH VIII ZR 138/07.
Bezüglich der Sonderverträge muss das Gericht jedoch noch eine Grundsatzentscheidung treffen.
