Sonntag, 5. Februar 2012

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Brandschaden durch Stomleitung

Januar 10, 2009 von  
Kategorie: Sonstiges

In seinem Urteil vom 15. Oktober 2008 (Aktenzeichen: BGH VIII ZR 321/07) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Vermieter die Elektroleitungen und Elektrogeräte seiner Wohnung(en) nicht regelmäßig überprüfen müsse.
Führten beschädigte Stromleitungen zu einem Wohnungsbrand, muss der Vermieter deshalb nicht zwingend dafür haften.

Im konkreten Fall zog ein Mieter gegen einen Vermieter vor Gericht, weil dieser eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.600 Euro verweigerte. Aufgrund eines Kurzschlusses in der Wohnung eines Nachbarn war es zu einem Feuer gekommen, das auch Gegenstände des Mieters in Mitleidenschaft gezogen hatte.

Nachdem zuvor bereits das Landgericht Osnabrück die Klage des Mieters zurückgewiesen hatte, wies der Bundesgerichtshof in letzter Instanz die Klage ab.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Vermieter nicht generell dazu verpflichtet die Stromleitungen und Elektrogeräte seiner Immobilie zu überprüfen.
Vielmehr müsse ein konkreter Anlass vorliegen oder es müssten sich Mängel andeuten. Eine generelle Überprüfung sei nur dann erforderlich, wenn sich außerordentliche oder wiederholte Störungen bemerkbar gemacht hätten. Derartiges habe jedoch nicht vorgelegen.

Da der Gesetzgeber keine Vorgaben zum sogenannten „E-Check“ gemacht habe, habe der Vermieter nicht seiner Verkehrssicherungspflicht zuwider gehandelt, führte der Bundesgerichtshof zur Begründung aus.
Auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften fänden in diesem Fall keine Anwendung, da der damit verbundene Aufwand unzumutbar sei und einer Garantiehaftung gleichkämen.
Somit sei der Schadensersatzanspruch des Mieters unbegründet.

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