Kündigung wegen Eigenbedarf
Mieter, deren Mietvertrag wegen Eigenbedarf des Vermieters gekündigt wurde, haben nur dann Anspruch darauf, vom diesem eine freie Wohnung angeboten zu bekommen, wenn der Vermieter innerhalb der Kündigungsfrist eine freie Wohnung zur Verfügung stellen kann.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit seinem Urteil vom 4. Juni 2008 (Aktenzeichen: BGH VII ZR 292/07).
Im konkret verhandelten Fall kündigte ein Vermieter einem Mieter zum Ende des Monats Februar. Ein anderer Mieter seines Hauses kündigte von sich aus seinen Mietvertrag zum Ende des Monats März. Diese Kündigung wurde also nur einen Monat nach Ablauf der Kündigungsfrist des ersten Mieters, dem wegen Eigenbedarf gekündigt worden war, wirksam. Trotzdem hielt der Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarf aufrecht. Der gegen die Eigenbedarfskündigung klagende Mieter hingegen vertrat die Auffassung, der Vermieter habe ihm sei die im folgenden Monat frei werdende Wohnung ersatzweise anzubieten.
Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch, dass das Recht des Mieters auf das Angebot einer Ersatzwohnung durch den Vermieter nicht über die Kündigungsfrist des Mietvertrags hinaus Bestand habe. Wenn innerhalb dieser Frist keine Ersatzwohnung frei werde, erlösche das Recht. Dies gelte selbst dann, wenn nur kurze Zeit später eine Wohnung frei werde.
Der Bundesgerichtshof klärte den Sachverhalt mit seiner Entscheidung allerdings nicht abschließend, sondern verwies ihn wieder zurück an die Berufungsinstanz des Landgerichts München mit der Auflage, zunächst die Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung zu klären.
