Mietspiegel als Grundlage für Mieterhöhungen in Einfamilienhäusern
Der Mietspiegel darf nun auch für Mieterhöhungen in Einfamilienhäusern zugrunde gelegt werden.
Mit seinem Urteil vom 17. September 2008 (Aktenzeichen BGH VIII ZR 58/08) beendet der Bundesgerichtshof die gängige Rechtsprechung zahlreicher Gerichte in der Vergangenheit, wonach Mieterhöhungen bei Einfamilienhäusern auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mit dem Mietspiegel zu rechtfertigen seien. Die Rechtsprechung der unteren Instanzen stützte sich dabei auf die Tatsache, dass Mietspiegel keine Informationen zum Mietniveau in Einfamilienhäusern beinhalten.
Der Bundesgerichtshof weist zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass Einfamilienhäuser meist teuerer vermietet würden als Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Für Mieterhöhungen in Einfamilienhäusern könne deshalb auch der örtliche Mietspiegel als Grundlage herangezogen werden.
Nach Angaben des Direktors des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, werde es nach diesem Urteil für Vermieter von Einfamilienhäusern nun leichter, Mieten zu erhöhen, da sie sich fortan am Mietspiegel orientieren könnten. Der Deutsche Mieterbund kritisiert das Urteil als eine Begünstigung für Vermieter. Eine Mieterhöhung in Einfamilienhäusern müsse sich nun nicht mehr an drei vergleichbaren Häusern orientieren. Auch bräuchten Vermieter ersatzweise keine kostenintensiven Sachverständigengutachten mehr einholen, um Mieterhöhungen in Einfamilienhäusern zu begründen.
In den Augen von Lukas Siebenkotten schafft das Urteil jedoch auch mehr Rechtssicherheit für Mieter. Die nicht eindeutige Rechtslage der Vergangenheit führte häufig dazu, dass in Mietverträgen für Einfamilienhäuser jährliche Mieterhöhungen bereits festgeschrieben wurden.
