Mittwoch, 8. September 2010

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Informationen zur Heizkostenabrechnung

Februar 17, 2009 von flo  
Kategorie: Mietrecht

Die Heizkostenverordnung (HKVO) schreibt für alle Häuser vor, dass Heizkosten verbrauchsabhängig zu berechnen sind, wenn die Versorgung über zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen erfolgt.
Mit Erfassungssystemen an Heizkörpern und mit geeichten Wasseruhren ist es dann möglich den jährlichen Verbrauch abzulesen. Die restlichen Prozentanteile der Heizungs- und Warmwasserkosten werden üblicherweise über die Wohnfläche berechnet.
Grundsätzlich gilt in erster Linie die Heizkostenverordnung, die besagt, dass der Vermieter mindestens 50 Prozent, aber maximal 70 Prozent der Nebenkosten bezüglich Heizung und Warmwasser nach Verbrauch umlegen darf.
Nach der HKVO gehen die Vorschriften der Verordnung den mietvertraglichen Bestimmungen vor. Es muss also selbst dann nach obigem Prinzip abgerechnet werden, wenn ein anderer Verteilerschlüssel im Mietvertrag aufgelistet ist.

Ausnahmen dieser Regelung sind nur dann zulässig, wenn die Wirtschaftlichkeit der Verbrauchserfassung in Frage gestellt ist oder aber eine Erfassung der Heizkosten an den technischen Vorraussetzungen der Immobilie scheitert. Sonderregelungen gibt es auch für energiesparende Heizsysteme und für Einrichtungen wie Studenten-, Alten- und Pflegeheime. In diesen Fällen kann die Heizkostenabrechnung ausschließlich über die vermietete Wohnfläche erfolgen. Eine Ausnahme gibt es auch für Gebäude mit maximal zwei Wohnungen, die von Mieter und Vermieter gleichzeitig bewohnt werden.
Informationen zur Heizkostenabrechnung findet man auch in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes, „Die zweite Miete – Viel Streit um Heizung und andere Nebenkosten.“

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