Sonntag, 5. Februar 2012

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Kündigungsschutz: Mietrecht

Februar 18, 2009 von  
Kategorie: Mietrecht

Unter Kündigungsschutz versteht man ein Regelwerk, dass dem Mieter Möglichkeiten an die Hand gibt, eine drohende Kündigung zu verhindern, bzw. dass einen Mieter generell vor einer unbegründeten Kündigung bewahrt. Ausnahmen bilden dabei das Sonderkündigungsrecht sowie eine begründete, fristlose Kündigung.
Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt dabei nur für die Wohnraum-Vermietung, bei gewerblichen Räumen kann der Mieter sich auf diese Schutzform nicht berufen. Zudem hat eine Kündigung immer schriftlich zu erfolgen.

Ein unbefristeter Mietvertrag erlaubt dem Mieter, ohne Angaben von Gründen das Mietverhältnis aufzukündigen, während der Vermieter bei einer ausgesprochenen Kündigung gesetzliche Auflagen beachten muss.

Als Gründe für eine Kündigung können schwere Verstöße des Mieters, wie z.B. Nichtzahlen der Miete oder Vandalismus, geltend gemacht werden. Daneben darf der Vermieter das Verhältnis auch beenden, wenn er beweiskräftig aufzeigen kann, dass er entweder die Wohnung zum Eigenbedarf nutzen möchte, oder dass dem Vermieter durch ein Fortbestehen des Mietverhältnisses finanzielle bzw. existentielle Nachteile entstehen, was als wirtschaftliche Verwertung bezeichnet wird.

Neben der fristlosen Kündigung muss der Vermieter bei allen weiteren aufgezeigten Kündigungsgründen Fristen wahren, die sich aus der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses errechnen. Wohnt der Mieter kürzer als fünf Jahre in der Wohnung, so ergibt sich daraus ein weiteres Wohnrecht nach Kündigungseingang von drei Monaten. Der Zeitraum von fünf bis acht Jahren gewährt dem Mieter einen Aufschub von sechs Monaten, in denen er sich eine neue Wohnung suchen kann. Bei einem länger als acht Jahre andauernden Mietverhältnis darf der Mieter noch neun weitere Monate in der Wohnung bleiben.

Plant der Vermieter, aus einer Mietwohnung eine Eigentumswohnung zu machen, so gilt auch hier eine Form des Kündigungsschutzes, die dem Mieter ein weiteres Wohnrecht für die kommenden drei Jahre zuspricht.

Dem Vermieter steht als einziges Gegenmittel zum Kündigungsschutz nur der Widerspruch nach der Sozialklausel zur Verfügung.

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