Maklerprovision bei Vermietung
Februar 23, 2009 von flo
Kategorie: Immobilien, Mietrecht
Der Höchstbetrag für eine Maklerprovision darf zwei Monatsmieten betragen, wobei die Nebenkostenvorauszahlung wegfällt und die Mehrwertsteuer hinzuaddiert wird.
Jedoch gibt es diverse Faktoren, die als Auftraggeber/Mieter zur Bezahlung des Auftrags zu berücksichtigen gelten:
Makler sind nur dann berechtigt, eine Provision einzufordern, wenn ein Kontrakt zwischen Mieter und Makler besteht. In diesem müssen die Tätigkeit und die Provision des Wohnungsvermittlers festgehalten sein. Desweiteren muss gewährleistet sein, dass der Auftragnehmer eine Mietwohnung entweder nachgewiesen oder vermittelt hat. Hinzu kommt, dass ein Mietvertrag über die vermittelte oder nachgewiesene Wohnung rechtmäßig und ordnungsgerecht abgeschlossen wurde.
Im Großen und Ganzen bedeutet dies, dass der Makler nur dann eine Provision einfordern darf, wenn er erfolgreich und nach den im Vertrag vereinbarten Faktoren gearbeitet hat.
Jedoch bestehen auch Ausnahmen, bei denen der Wohnungsvermittler trotz Maklervertrag, Maklertätigkeit und Vertragsabschluss über eine Mietwohnung keine Provision bekommt. Diese Regelung tritt in Kraft, wenn durch das Abschließen eine Mietvertrages das Mietverhältnis lediglich verlängert, fortgesetzt oder erneuert wird. Makler bekommen außerdem keine Provision, wenn es sich um eine Sozial- oder sonstige preisgebundene Wohnung handelt. Ein weiterer Faktor hierzu ist, wenn der Wohnungsvermittler auch Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist oder mit den genannten Personen im rechtlich oder wirtschaftlich engen Verhältnis steht.
