Mieterhöhung Tarife
Im Gegensatz zu Sozialwohnungen darf bei freifinanzierten Mietwohnungen die Miete nach festgesetzten Regeln und Kriterien dem ortsüblichen Tarif angepasst werden. Dies gilt auch für gewerblich vermietete Räume.
Die Mieterhöhung ist in den §§ 558 bis 558e des BGB geregelt. Durch die Jahressperrfrist darf es z.B. nach Einzug, bzw. nach einer bereits durchgeführten Mieterhöhung erst nach mindestens 12 Monaten zu einer (weiteren) Erhöhung der Miete kommen. Ausnahmen bilden dabei Begründungen wegen Modernisierung oder gestiegener Nebenkosten. Die Kappungsgrenze regelt, dass eine niedrige Miete nicht rasant angehoben werden darf, bei einem Mietangleich auf ortsübliche Tarife darf die Miete dabei innerhalb von drei Jahren maximal um 20% angehoben werden.
Für den Mieter positiv hinsichtlich einer Mieterhöhung wirken sich Mietverträge mit vereinbarter Staffel-, Fest- oder Indexmiete aus, bei denen nicht ohne weiteres Erhöhungen durchgeführt werden dürfen.
Dem Vermieter stehen unterschiedliche Mittel zur Verfügung, um eine Mieterhöhung beim Mieter geltend zu machen. Neben dem ortsüblichen Mietspiegel kann er sich auch auf ein Sachverständigengutachten berufen oder mindestens drei Vergleichswohnungen aufzeigen, bei denen die Miete höher als bei seiner liegt. Weist der Vermieter dem Mieter eine Mieterhöhung an, kann diese nur rechtskräftig werden, wenn beide Parteien zustimmen. Neben Einhaltung von Sperrfrist und Kappungsgrenze hat der Mieter nach Erhalt der schriftlichen Mieterhöhung bis zu drei Monate zeit (beginnend mit dem Monat der angezeigten Mieterhöhung), sich über die ortsüblichen Tarife und die Rechtmäßigkeit der Erhöhung zu erkundigen. Erst danach kann der Mieter zustimmen oder ablehnen. Bei Ablehnung kann der Mieter unter Berufung auf das hierbei geltende Sonderrecht mit einer Frist von zwei Monaten das Mietverhältnis aufkündigen.
