Mieter Kündigung
Ein Mieter kann einen unbefristeten Mietvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er muss lediglich die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Diese dreimonatige Kündigungsfrist gilt grundsätzlich für Mieter, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.
Anders sieht es bei Altverträgen aus der ehemaligen DDR aus, in denen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbart wurde. Diese gilt uneingeschränkt weiter.
Wird zwischen Mieter und Vermieter ein Zeitmietvertrag geschlossen, so müssen sich beide Parteien an die vereinbarte Frist halten; es ist keine vorzeitige Kündigung möglich. Zudem muss der Mieter bis zum letzten Tag die Miete bezahlen.
Desweiteren kann das Kündigungsrecht auch durch einen Kündigungsverzicht bzw. -ausschluss für bis zu vier Jahre ausgeschlossen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für Mieter aber ein Sonderkündigungsrecht.
So kann ein Mietvertrag bei einer vermieterseitigen Modernisierungsankündigung bis zum 30. Juni gekündigt werden. Er erlischt dann am 31. Juli.
Auch bei einer Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zum 01. Juni, kann der Mieter das Mietverhältnis bis spätestens 31. Mai kündigen, sodass es am 31. Juli endet.
Eine Kündigung nach einer Mieterhöhung zum 01. Juni wegen Modernisierung ist möglich, wenn der Mieter die Kündigung bis Ende Mai ausspricht, umso das Mietverhältnis zum 31. Juli zu beenden.
Bei einer zum 01. Juni angekündigten Mieterhöhung einer Sozialwohnung steht dem Mieter das Recht zur Kündigung bis zum 03. Juni zu, um das Mietverhältnis zum 31. Juli enden zu lassen.
Ein Staffelmietvertrag ist immer nach Ablauf des vierten Jahres kündbar.
Bei Tod des Mieters kann der Ehepartner des Mietverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten kündigen; andere Erben können dies nach einer Überlegensfrist von einem Monat nach drei Monaten tun.
Bei Verweigerung zur Untervermietung ist das Mietverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten kündbar.
Ein Sonderkündigungsrecht ist immer dann gegeben, wenn das Mietobjekt aufgrund schwerster Mängel nicht mehr vertragsgemäß nutzbar ist.
