Freitag, 10. September 2010

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Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter

März 5, 2009 von flo  
Kategorie: Mietrecht

In Deutschland werden jedes Jahr etwa 3 Millionen Mietverträge abgeschlossen. Üblich ist dabei fast immer die ausführliche, schriftliche Form. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Formvorschriften, es müssen aber jedenfalls die Vertragsparteien, das Mietobjekt, der Preis und der Vertragsbeginn klar ersichtlich sein.

Möglich ist auch eine mündliche Vereinbarung, wobei, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, automatisch die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Wegen der schweren Belegbarkeit und möglicher Nachteile ist dies aber die Ausnahme.

Der übliche Mietvertrag ist der unbefristete Mietvertrag, welcher als Formularmietvertrag abgeschlossen wird. Hierbei gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, vermieterseitig abhängig von der Wohndauer zwischen 3 und 9 Monaten, wobei ein Grund angegeben werden muss. Die Miete kann im ortsüblichen Ausmaß regelmäßig erhöht werden, das Kündigungsrecht kann bis zu 4 Jahre lang ausgeschlossen werden.

Eine weitere Form ist der Zeitmietvertrag, bei welchem im Vorhinein das Vertragsende vereinbart wird, und welcher von beiden Seiten nur aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden kann. Üblich ist der qualifizierte Zeitmietvertrag, bei dem ein Befristungsgrund wie etwa späterer Eigenbedarf des Vermieters angegeben werden muss. Liegt dieser Grund bei Vertragsablauf tatsächlich vor, so muss ausgezogen werden. Die Schriftform ist in diesem Fall zwingend erforderlich.

Bis August 2001 konnten auch befristete Mietverträge ohne einen Befristungsgrund abgeschlossen werden. Kann zwei Monate vor Ablauf kein wichtiger Grund dagegen vorgebracht werden, so muss das Mietverhältnis auf Verlangen fortgesetzt werden. Ein Neuabschluss dieses Vertragstyps ist nicht mehr möglich.

Bei einem Staffelmietvertrag werden die jährlichen Mietsteigerungen im Vorhinein vereinbart, bei einem Indexmietvertrag werden diese an den allgemeinen Preisindex gekoppelt.

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