Nachmieter gesucht?
Ist es das Anliegen eines Mieters seinen Wohnraum zu wechseln und möchte er vorzeitig seinen Zeitmietvertrag beenden, muss zunächst geprüft werden, ob ihm ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Enthält sein Mietvertrag kein Sonderkündigungsrecht, so ist es ihm freigestellt, einen Nachmieter zu benennen. Die Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Mietvertrag eine so genannte Nachmieterklausel enthält.
Ist diese nicht enthalten, so ist die Stellung eines Nachmieters nur möglich, wenn eine längere Aufrechterhaltung des Vertrages für den Mieter unzumutbar wäre. Gravierende Gründe dafür liegen vor, wenn ein Ortswechsel berufsbedingt notwendig ist, die Übersiedlung in ein Alten- oder Pflegeheim erforderlich ist, der Mieter die Ehe eingehen will oder eine Schwangerschaft besteht und daher eine Vergrößerung des Wohnraums notwendig wird.
Wird dem Mieter aus den genannten Gründen gestattet einen Nachmieter zu stellen, so ist die Aufhebung des Vertrages jedoch nur dann möglich, wenn der vorgeschlagene Nachmieter dem Vermieter auch geeignet erscheint. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Nachmieter seinen Mietzahlungsverpflichtungen regelmäßig nachkommen kann.
Dem Vermieter ist es gestattet, sich eine angemessene Überlegungsfrist auszubedingen, bevor er seine Entscheidung kundtun muss. Eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten wird dem Vermieter von Seiten des Gerichts zugesprochen. Auch, wenn der Nachmieter geeignet ist, besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, mit diesen auch einen Vertrag einzugehen. Die Zahlungsverpflichtungen für den aktuellen Mieter entfallen ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen.
Achtung: Es liegt kein Ausnahmefall zur Nachmieterstellung vor, wenn der Mieter Wohneigentum erworben hat oder aus kosten- oder verkehrstechnischen Gründen seinen Wohnraum wechseln möcht

