Schönheitsreparaturen
Selbst bei normalem Gebrauch einer Wohnung gibt es Abnutzungserscheinungen, z. B. Kratzer an Wänden oder Türen. Als Schönheitsreparaturen versteht man Arbeiten zum Beheben solcher Gebrauchsspuren, wie z. B. das Streichen von Wänden, Decken und Türen oder das Tapezieren der Wohnung.
Grundsätzlich sind Mieter nicht verpflichtet, die Wohnung nach dem Auszug selbst zu renovieren. Das Gesetz gibt vor, dass Schönheitsreparaturen durch den Vermieter vorzunehmen sind – ausser im Mietvertrag wird vereinbart , der Mieter habe diese Reparaturen selbst vorzunehmen (Schönheitsreparaturklausel).
Nicht bindend sind Schönheitsreparaturklauseln, welche festlegen, dass der Mieter die Wohnung beim Auszug zwingend zu renovieren hat, ohne die Mietdauer zu berücksichtigen. Der Mieter muss auch nicht durch den Vermieter verlegte Teppiche ersetzen oder das Parkett neu schleifen und versiegeln lassen.
Der Mieter muss nur Reparaturen für Gebrauchsspuren vornehmen, welche er selbst verursacht hat. Nach Entscheid des Bundesgerichtshof sind Bestimmungen im Mietvertrag nicht wirksam, welche feste Fristen für Renovierungsarbeiten vorgeben. Regelungen, dass z. B. Küche und Bad nach 3 Jahren, Wohn-, Schlafzimmer und Korridore nach 5 Jahren sowie die restlichen Räume nach 7 Jahren zu renovieren sind, sind nur bindend, wenn sie auch festhalten, dass die Schönheitsreparaturen nur bei tatsächlichem Renovierungsbedarf vorzunehmen sind.
Solche Fristen beginnen mit dem Einzug oder der letzten Renovierung durch den Mieter. Der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn er vor Ablauf dieser Fristen auszieht. Allerdings kann in der Schönheitsreparaturklausel vereinbart werden, dass der Mieter in einem solchen Fall anteilsmäßig für die Renovation aufkommen muss. Wie oben gilt, dass diese Fristen nicht fix vorgegeben werden dürfen.

