Wohnungsmängel – Vermieter muss reparieren
Mängel oder Schäden an der Mietsache müssen laut Gesetz vom Vermieter bzw. Hauseigentümer repariert oder beseitigt werden. Ist der Vermieter trotzt einer gesetzten Frist nicht zur Beseitigung der Schäden bereit, so kann der Mieter eine Mietminderung durchführen. Der einbehaltene Betrag muss aber vom Mieter auf einem Sonderkonto angelegt werden und ist, falls der Vermieter schnell alle Fehler beseitigt, auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
Dabei spielt es laut Gesetzgeber keine Rolle, ob die Schädigung der Mietsache von Dritten verursacht wurde, auf die der Vermieter keinerlei Einfluss ausüben kann oder nicht. Selbst unzumutbaren Lärm von einer benachbarten Baustelle oder Gaststätte muss der Mieter nicht grundlos hinnehmen. Wenn er die komplette Miete bezahlt, hat er auch ein Anrecht auf den Wohnwert, der bei Abschluss des Mietvertrages vorlag. Wenn der Wert der Mietsache sinkt, hat der Mieter auch das Recht, die Miete um den dafür gesetzlich vorgesehenen Betrag zu kürzen.
Allerdings kann der Mieter die Miete nicht kürzen, wenn er den Schaden an der Mietsache selbst verursacht hat. Auch ist eine Mietkürzung ausgeschlossen, wenn er von dem Mangel bzw. dem Schaden der Wohnung vorher wusste. Wenn der Mieter beispielsweise schon beim Einzug der Wohnung morsche Balken entdeckt hat, kann er auf keinen Fall drei Monate später die Miete wegen dieser morschen Balken kürzen.
Falls ein Mangel an der Mietsache auftritt, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darauf aufmerksam zu machen, damit dem Vermieter eine Möglichkeit gegeben wird, den Schaden zu beseitigen. Der Mieter hat auch kein Recht, die Miete gleich nach Auftreten eines Mangels zu kürzen. Eine zeitliche Frist muss dem Vermieter schon zur Beseitigung des Mangels gegeben werden.
Wenn der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Miete anhebt und Altschäden vorliegen, kann der Mieter die Miete um den Erhöhungsbetrag auf Grund der vorhandenen Altschäden kürzen.

