Umwandlung von Wohnungen
Das Umwandeln der Mietwohnung zu Eigentumswohnungen ermöglicht dem Besitzer die Wohnungen an verschiedene Interessenten zu verkaufen, wodurch er einen höheren Gewinn erzielt, als wenn er das Haus komplett verkaufen würde.
Als bisheriger Vermieter hat man bei einer Umwandlung kein besonderes Kündigungsrecht, da die Umwandlung ausschließlich im Grundbuch vonstatten geht.
Nach der Vollführung der Umwandlung wird der Eigentümer Versuche anstellen, die einzelnen Wohnungen zu verkaufen.
Der aktuelle Bewohner der zu verkaufenden Wohnung hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht, d.h. der Eigentümer muss ihm zuerst ein Angebot machen, bevor er die Wohnung dem öffentlichen Markt zugänglich machen kann.
Der Mieter muss die Wohnung allerdings nicht unverzüglich zu dem Preis kaufen, den der Eigentümer festgelegt hat – er hat einen Anspruch auf die Wohnung, bis ein notarieller Kaufvertrag mit einem Dritten zustande gekommen ist. Selbst dann hat er noch die Möglichkeit, die Wohnung zu den im Kaufvertrag festgelegten Konditionen zu kaufen, kann also in den Vertrag einsteigen; die Entscheidung hierfür muss innerhalb von zwei Monaten getroffen werden.
Im Falle, dass der Mieter die Wohnung nicht kauft, bleibt das Mietverhältnis bestehen – das Risiko einer Kündigung ist jedoch groß, da der neue Besitzer eventuell selbst
die Wohnung beziehen möchte.
Deswegen haben Mieter umgewandelter Wohnungen einen besonderen Kündigungsschutz: Der Eigentümer hat für drei Jahre kein Recht auf Eigenbedarfs-, beziehungsweise Verwertungskündigung; die Frist beginnt mit der Eintragung des neuen Besitzers im Grundbuch.
Diese Frist kann von der jeweiligen Landesregierung auf zehn Jahre verlängert werden, wenn sich die Immobilie in einem Bezirk befindet, in dem Mietwohnungen sehr knapp sind.

