Lärm am Sonntag und Feiertag
April 12, 2009 von Immobilien
Kategorie: Mietrecht
Aufgrund einer Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung dürfen von 22.00 bis 7.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und werktags keine Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer benutzt werden.
Andere Gerät, wie beispielsweise Laubsammler, Laubbläser und Grastrimmer können in bewohnten Siedlungen nur in der Zeit von 9.00 und 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.
Des Weiteren ist festgelegt, dass Müllcontainer und Abfallsammelbehälter innerhalb der Woche zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und auch nicht geleert werden dürfen.
Sollten Sie vor Ihrer Haustür eine Baustelle haben, wo auch
von Montag bis Freitag zwischen 20.00 und 7.00 Uhr die Maschinen laufen, können Sie rechtlich dagegen vorgehen, da dies laut der Verordnung nicht erlaubt ist. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Maschinen sogar gar nicht laufen.
Diese Verordnungen können durch Landesgesetze und Ortssatzungen in einigen Gebieten des Bundesgebietes noch strenger sein oder gar Zusätze enthalten. Sollten Sie sich bei diesen Bestimmungen nicht sicher sein, können Sie sich auch jederzeit an eine Zentrale des deutschen Mieterbundes, deren Kontaktdaten Sie in ganz leicht im Internet finden können, wenden. Die Mitarbeiter helfen Ihnen gern bei spezifischen Fragen und Problemen kompetent und freundlich weiter. Aber auch die Ordnungsämter in Ihren zuständigen Verwaltungsbezirken sind in der Lage Ihnen Auskunft über diese Bestimmungen zu geben.
