Abrechnungsfrist für Nebenkosten
April 23, 2009 von Immobilien
Kategorie: Energie sparen, Mietrecht, Top-Artikel
Nach der Abrechnung der Nebenkosten und Heizkosten in einer bestimmten Abrechnungsperiode, die in der Regel ein Jahr beträgt, hat der Vermieter Zeit, die Abrechnung innerhalb einer Periode von 12 Monaten seinem Mieter zuzustellen. Sollten diese 12 Monate überschritten sein, so müssen eventuelle Nachforderungen des Vermieters nicht mehr beachtet werden. Dies bedeutet, dass wenn der Mieter nach einem Jahr immer noch keine Abrechnung bekommen hat, keine Nachzahlungen mehr zu leisten sind. Diese Abrechnungs- und Abschlussfristen gab es vor 2001 nur bei Sozialwohnungen und wurden ab diesem Zeitpunkt auch bei anderen Wohnungen eingeführt.
Interessant zu wissen ist allerdings, dass sich nach Ablauf der Frist herausstellen sollte, dass dem Mieter laut der Abrechnung eine Auszahlung eines Guthabens zustehen sollte, dann ist der Vermieter verpflichtet, diese Auszahlung vorzunehmen oder diese dem Mieterkonto gutzuschreiben und dieses bei der nächsten Mietzahlung oder bei der Zahlung der Nebenkosten zu verrechnen. Umgekehrt verhält es sich anders, denn die neue Regelung besagt nun, dass wenn die monatlichen Zahlungen des Mieters für die Nebenkosten nicht ausgereicht haben, dann kann der Vermieter keine Forderungen im Nachhinein stellen. Sollte der Vermieter keine Schuld an der verspäteten Forderung der Nebenkosten haben, wenn beispielsweise der Gebührenbescheid der Stadt verspätet eintrifft, muss er diese „Unschuld“ beweisen und darf dann noch seine Forderungen stellen und einfordern.

