Sonntag, 5. Februar 2012

Subscribe to Immobilien Primus

Bei Auszug – kein Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens

April 15, 2009 von  
Kategorie: Mietrecht

Oftmals findet man in einem Mietvertrag die bekannte Klausel, dass die Wohnung nach einem Auszug fachgerecht zu renovieren ist und dass der Parkettboden abzuschleifen ist. Diese Klausel können Sie getrost ignorieren, denn sie ist nach Ansicht des Landgerichts Köln unwirksam und führt zu einer Benachteiligung des Mieters. Normalerweise sind nach Auszug aus einer Wohnung bestimmte Schönheitsreparaturen vorzunehmen, jedoch zählt das Abschleifen und die Versiegelung des Parkettbodens nicht zu diesen Reparaturen. Demnach ist es für den Mieter nicht zumutbar, diese Arbeiten, die per Formularmietvertrag geregelt sind, nach einem Auszug vorzunehmen. Beim Urteil des Kölner Landesgerichts nützte es auch nichts, dass der Vermieter diese Klausel handschriftlich im Formularmietvertrag ergänzt hatte. Die Richter waren der Ansicht, dass der Vermieter, der vorhat, eine solche Klausel mehrfach in seinen Verträgen zu verwenden, diese automatisch zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung werden lässt, da eine Wiederholungsabsicht besteht. Hierbei reicht es bereits aus, wenn diese Wiederholungsabsicht „im Kopf“ des Verwenders gespeichert ist. Im Gegensatz dazu kann von einer Individualvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter nur die Rede sein, wenn eine solche Klausel zur Renovierung und Aufarbeitung der Schönheitsreparaturen in der Wohnung zwischen beiden Parteien auch wirklich ausgehandelt wird, also wenn dem Mieter Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird. Es sollte dem Mieter eine reale Chance eingeräumt werden, die Vertragsbedingungen auch aktiv zu gestalten.

Sag' deine Meinung

Sag' uns, was du denkst...
und oh, wenn du deinem Kommentar ein Bild hinzufügen möchtest, hol dir einen gravatar!