Kabelfernsehen im Mietshaus
April 15, 2009 von Immobilien
Kategorie: Mietrecht
Um in einem Mietshaus an das Kabelfernsehen angeschlossen zu werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dies zu bekommen. Die häufigste Variante ist, dass in einem Mietshaus ein Gemeinschaftsanschluss zur Verfügung steht, den alle Mieter nutzen können. Der Vermieter richtet diesen Kabelanschluss ein, indem er einen Vertrag mit einer Kabelgesellschaft schließt. Da nun die Mieter dieses Anschluss nutzen, sind die Kosten, die für die Nutzung entstehen an den Vermieter zu entrichten. Sollten der Kabelanschluss erneuert werden, so kann das Gericht entscheiden, dass die Kosten auf alle Mietparteien umgelegt werden, auch wenn einige Parteien den Anschluss gar nicht nutzen möchten. Die Ansichten der Gerichte variieren allerdings zu diesem Sachverhalt, was bedeutet, dass hier auch anders entschieden werden kann. Eine weitere Möglichkeit des Kabelfernsehens ist, dass nicht der Vermieter Vertragspartner bei der Kabelgesellschaft wird, sondern der Mieter selbst. Bei diesem so genannten Wohnungsanschluss ist die Kabelgesellschaft für die hausinterne Vernetzung des Kabelanschlusses verantwortlich. Die Mieter sind allerdings nicht dazu gezwungen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Auch dann nicht, wenn zuvor der Vermieter die Fernseh- und Radioprogramme bereitgestellt hat. Bei einem Einzelnutzervertrag des Mieters mit einer Kabelgesellschaft sollte die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden und auch bei einem Auszug aus der Wohnung ist es ratsam, dass man eine Regelung mit dem Vermieter findet, denn dieser könnte seinen Anspruch geltend machen, dass der ursprüngliche Zustand der Mietsache wiederhergestellt wird. Die Kosten, die dabei entstehen, müssen vom Mieter getragen werden.
