Sonntag, 5. Februar 2012

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Räumungsfrist

April 17, 2009 von  
Kategorie: Immobilien, Mietrecht

immo-primusUm Mieter zu schützen, kann in der Regel ein Antrag auf eine Räumungsfrist gestellt werden. So wird ein Antrag für eine solche Frist beispielsweise bei einer Schwangerschaft oder bei drohender Obdachlosigkeit anerkannt und erteilt. Bedingung für eine Räumungsfrist ist aber, dass ein Mieter, der gegen eine erhaltene Kündigung klagt, diesen Antrag noch vor der Beendigung der letzen mündlichen Vertragsrunde stellt. Sollte Ihnen Ihr Vermieter allerdings fristlos gekündigt haben oder auch sie selbst das Mietverhältnis fristlos aufgelöst haben, so besteht auch hier die Option eine solche Frist zu verlangen. Die Räumungsfrist beträgt in der Regel 2-12 Monate. Sollte eine Frist bereits erteilt worden sein, kann diese möglicherweise auch noch verlängert werden, wenn man als Mieter noch keine neue Bleibe gefunden hat oder noch andere Dinge zu regeln hat und sich daher nicht um die Räumung kümmern kann. Das Gericht kann die Gewährleistung der Frist allerdings an die Erfüllung von bestimmten Bedingungen knüpfen, wie unter anderen, dass der Mieter vorhandene Mietrückstände begleicht oder Ähnliches. Diese Bedingungen kann das Gericht von Fall zu Fall entscheiden und muss diese nicht immer aufstellen.

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