Berechnung von Terrassen und Balkonflächen bei Mietwohnungen
Juni 25, 2009 von Immobilien
Kategorie: Immobilien, Mietrecht, Verbraucherschutz
Schon viele Jahre lang kommt es zwischen Mietern und Vermietern immer wieder zu Auseinandersetzungen, da nicht genau geklärt ist, wie die Flächen von Terrassen und Balkonen als Wohnfläche berechnet werden oder berechnet werden müssen. Aus diesem Grund sind sowohl Mieter und Vermieter nicht abgesichert und es kann weiterhin zu Unstimmigkeiten bei Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen, Wohnungsmängel und Mietminderungen kommen, wenn es eben genau um die Frage der Anrechenbarkeit dieser Flächen geht. Somit kann nicht genau beantwortet werden, welche Fläche eine Wohnung denn nun tatsächlich hat, wenn nicht genau geklärt ist, wie Balkone und Terrassen bei dieser Berechnung miteinbezogen werden müssen.
In der Regel werden nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs bei der Berechnung der Wohnungsgröße die Vorschriften des Sozialen Wohnungsbaus, genauer die II. Rechnungsverordnung oder die Wohnflächenverordnung. Von dieser Art der Berechnung kann abgewichen werden, so beispielsweise wenn Mieter und Vermieter eine andere Art der Berechnung vereinbart haben oder im Ort selbst etwas anderes üblich ist. Für alle Verträge, die ab dem Jahre 2004 abgeschlossen wurden, gilt für die Anrechnung der Balkone und Terrassen als Wohnfläche nur der Prozentsatz 25%.
Dies muss nicht unbedingt im Vertrag vereinbart sein, sondern es ist eine allgemeine Regel. Dies bedeutet, dass bei einer Grundfläche für eine Terrasse von 45 m2 nur 11,25 m2 als Wohnfläche gelten. Ist der Vertrag älter, so gilt die II. Berechnungsverordnung und die Fläche kann bis zu 50% angesetzt werden. Besonders wichtig zu wissen sind diese Bestimmungen für Mieter, die eine Wohnung bewohnen, die im Mietvertrag als größer ausgewiesen ist als sie tatsächlich misst. Hier sollte nochmal genau nachgerechnet werden. Ergibt sich bei den Berechnungen eine Abweichung von mehr als 10%, steht es dem Mieter zu, die Miete sofort zu kürzen und das Geld, das in der Vergangenheit zu viel gezahlt wurde, wieder zurückzufordern. Hier nun noch wichtige Informationen für die Berechnung der Räume, die sich innerhalb der Wohnung befinden. Sollten Sie die Räume nachmessen wollen, müssen Sie wissen, dass die Fläche von Räumen voll angerechnet wird, wenn diese mindestens zwei Meter hoch sind. Räume, die allerdings niedriger sind und nur eine Höhe von ein bis zwei Metern messen, werden nur zur Hälfte angerechnet und Räume oder Raumteile unter einem Meter zählen gar nicht bei der Berechnung der Wohnfläche.
