Mietminderung wegen Fogging (Schwarzstaub)
Juni 25, 2009 von Immobilien
Kategorie: Immobilien, Mietrecht, Verbraucherschutz
Wenn man als Mieter eine neue Wohnung bezieht, fängt man in der Regel an, seine Wohnung herzurichten. Es beginnen die Malerarbeiten und die Wände werden verschönert, es werden Teppiche oder Auslegware ausgelegt und es wird eine gründliche Reinigung vorgenommen. Doch was passiert, wenn genau diese Maßnahmen dazu führen, dass sich Schwarzstaub in der Wohnung ablagert? Dieses Phänomen wird in der Fachsprache als Fogging bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hatte einen solchen Fall zu beurteilen, wo in einer Wohnung eben diese Ablagerungen entstanden sind und sich nun die Frage der Schuld klären sollte und vor allem auch, wer die Kosten für die Renovierung zu übernehmen hatte.
Es wurde nun Sachverständiger in die Wohnung geschickt, der herausfinden sollte, wie dieses Fogging entstanden ist und welche Faktoren möglicherweise für eine Begünstigung der Ausbreitung gesorgt haben. Der Gutachter fand heraus, dass für die Entstehung der Ablagerungen für diese Wohnung nur die Ausstattung der Wohnung, die aus einem handelsüblichen Teppich und natürlich verschiedenen Möbeln bestand, in Betracht kommen kann. Zudem war die Wohnung mit handelsüblichen Farben gestrichen worden und die Fenster wurden im Winter geputzt, was auch ein wichtiger Faktor sein kann, der zu Schwarzstaubablagerungen führen kann.
Alle diese Maßnahmen wurden von Mieter vorgenommen, jedoch bewegten sich diese im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs der Wohnung. Die Folgen, die aus diesen Maßnahmen resultieren, kann und muss der Mieter nicht verantworten, da er lediglich seine Wohnung herrichten möchte. Als sich der Bundesgerichtshof mit diesem Fall beschäftigt hatte, stand er auf der Seite des Mieters und legte fest, dass das Fogging ein Mängel der Mietsache ist. Demnach ist es die Aufgabe des Vermieters für die Beseitigung des Mängels zu sorgen bzw. die Kosten für die Beseitigung zu übernehmen.
Der Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips ist sehr zufrieden mit dem Urteil und stellt zusammenfassen fest: „Kommt es in Folge der ganz normalen Wohnungsnutzung zu Schwarzverfärbungen, kann der Mieter nicht haftbar gemacht werden. Er hat diesen Mangel nicht selbst zu verantworten. Es bleibt deshalb bei der gesetzlichen Regelung, dass der Vermieter Mängel in der Mietwohnung auf seine Kosten beseitigen muss.“ Haben Sie Fragen zum deutschen Mietrecht so kann auch Ihnen der Mieterbund helfen, eine Lösung zu finden. Wenden Sie sich an eine Zentrale des Mieterbundes in Ihrer Nähe.

