Sonntag, 5. Februar 2012

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Nachbar nervt mit Hausmusik

Juni 25, 2009 von  
Kategorie: Mietrecht, Top-Artikel

Bestimmungen zu Hausmusik in Wohnanlagen

..., wer ein Meister werden will.

..., wer ein Meister werden will.

Da die Wände vieler Wohnungen von der Beschaffenheit eher dünn sind, kann es zuweilen vorkommen, dass Mieter sich beschweren, wenn beispielsweise laute Musik zu ihnen dringt. Besonders problematisch ist es, wenn eine Mietpartei selbst gern Musik in den eigenen vier Wänden macht. Besonders in der Adventszeit, in der viel geübt wird, kann es den nicht musikspielenden Mietparteien lästig werden.

Doch Hausmusiker können aufatmen, denn nicht jedes Geräusch, das einen anderen Mieter stört, ist sofort verboten. Auch schlechte Hausmusiker dürfen weiterhin in ihrer Wohnung ihrem Talent „freien Lauf lassen“. Es ist auch kaum möglich, Hausmusik in Mehrfamilienhäusern komplett zu verbieten. Auch der Bundesgerichtshof beschäftigte sich bereits mit der Frage der Hausmusik in der Mietwohnung und kam zu dem Urteil, dass Hausmusik nicht mehr stört als Radio und Fernsehen. Aufgrund dieses Urteils darf die Musik zwar eingeschränkt werden, jedoch kann kein Spielverbot erteilt werden. Neben diesem Urteil gilt für das Musizieren in der Mietwohnung, das ja deutlich über Zimmerlautstärke hinausgeht, immer auch das, was sich im Mietvertrag dazu nachlesen lässt.

Normalerweise finden sich Klauseln zum Thema Ruhezeiten, die unbedingt einzuhalten sind. Sollten Sie in Ihrem Mietvertrag Klauseln finden, die sich direkt zum Thema Musizieren in der Wohnung äußern und dieses beispielsweise mit der Aussage einschränken, dass nur zwei Stunden am Tag geübt werden dürfe, so können Sie diese getrost ignorieren, weil sie nicht zulässig sind. Auch die Aussage, dass das Singen und Musizieren außerhalb der Ruhezeiten nur erlaubt ist, wenn es in einer nicht belästigenden Weise und Lautstärke geschieht, ist unwirksam, denn für niemanden ergibt sich eine eindeutige Regelung aus dieser Aussage. Wo soll hier die Grenze liegen? Immerhin hat jeder Mensch eine andere Grenze, von der ab Musik belästigend ist. All diese Einschränkungen waren unzulässig, doch es gibt auch Regelungen, die unzulässig sind und sich nach der Hellhörigkeit des Hauses, der Art des Musizierens und der Art des Instrumentes richten.

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe erlaubte einem Klarinetten- und Saxophonspieler zwei Stunden am Tag und sonntags nur eine Stunde zum Üben. Das LG Nürnberg-Fürth sprach einem Schlagzeuger täglich sogar nur 45-90 Minuten außer sonntags zu. Dabei spielt die Qualität des Musizierens aber keine Rolle. Für Berufsmusiker können die Übezeiten durchaus länger sein. Jedoch muss auch hier per Mietvertrag regelt sein, dass das Musizieren erlaubt ist. Es empfiehlt sich auch schon bereits bei der Auswahl der Wohnung darauf zu achten, ob es Nachbarn gibt, die das Musizieren stört.

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