Haustiere in Mietwohnung
Juni 23, 2009 von Immobilien
Kategorie: Immobilien, Mietrecht, Top-Artikel
Tierhaltungsklausel im Mietvertrag ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat, nachdem sich immer wieder Mieter über die Regel ihrer Vermieter, die im Mietvertrag zu finden ist und festlegte, dass Haustiere nicht erwünscht oder gar nicht erlaubt sind, als unwirksam erklärte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist vollkommen gerechtfertigt, denn die Haltung von kleineren Tieren gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es steht fest, dass Kleintiere immer in der Wohnung gehalten dürfen. Dabei beschränkt sich der Begriff „Kleintiere“ nicht ausschließlich auf Ziervögel und Zierfische. Bei dem Rechtsstreit, der vor dem Bundesgerichtshof ausgetragen wurde, ging es um folgende Klausel, die im Mietvertrag zu finden war: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ Bei der Urteilsfindung, ob diese Klausel rechtsgültig ist oder nicht, spielte eine Rolle, dass das Einholen einer Zustimmung des Vermieters für das Halten von Kleintieren, die nicht Zierfische oder Ziervögel sind, als ein Verstoß gegen Treu und Glauben eingestuft wurde. Zudem war das Gericht der Ansicht, dass durch das Halten von Kleintieren in der Regel keine Beeinträchtigungen und keine Störungen der anderen Mieter zu erwarten sei. Aus diesem Grund sei es auch eindeutig, dass ein Mieter neben Zierfischen und Ziervögeln auch Hamster oder Schildkröten halten könne. Der Vermieter ist nicht dazu berechtigt, die Haltung dieser Art von Kleintieren abzulehnen. Die Haltung dieser Tiere darf auch nicht von der Entscheidung des Vermieters abhängig gemacht werden. Im Klartext heißt dies, dass der Vermieter bei Kleintieren nicht um Erlaubnis gebeten werden muss, obwohl der Mietvertrag dies möglicherweise vorschreibt. Bereits einige Jahre zuvor gab es eine ähnliche Entscheidung, wo festgelegt wurde, dass ein generelles Verbot der Haustierhaltung nicht zulässig ist und dass Kleintiere immer in der Wohnung gehalten werden dürfen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes lässt auch Fragen offen, nämlich ob Katzen als Haustiere gehalten werden dürfen und auch ob die Haltung größerer Tiere noch als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung angesehen wird. Für den Fall, dass es beim Streit des Mieters und des Vermieters um größere Tiere geht, macht der Bundesgerichtshof den Vorschlag, dass in dieser Situation eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters erfolgen müssen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann.
