Vermieter zahlt für leer stehende Wohnungen
Juni 23, 2009 von Immobilien
Kategorie: Immobilien, Mietrecht, Top-Artikel, Verbraucherschutz
Wenn die Betriebskosten nach der Wohnfläche verteilt werden, ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Kostenanteile für Wohnungen, die leer stehen, zu bezahlen. Es ist demnach nicht möglich, die Kosten auf die Mieter „abzuwälzen“, die im Mietshaus wohnen. Diese Regelung trifft auch bei Kosten zu, die verbrauchsabhängig sind, wie Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr, Hausbeleuchtung oder Fahrstuhl. Der Deutsche Mieterbund ist mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes sehr zufrieden. Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes äußert sich dazu: „Damit wird die Rechtsauffassung und die Rechtsberatung unserer örtlichen Mietervereine bestätigt. Wir haben jetzt die notwendige höchstrichterliche Rechtsklarheit und –sicherheit, die wir brauchen“. Der Vermieter hat grundsätzlich die Kosten für den Leerstand in seinem Mietshaus zu tragen, wenn die Abrechnung anhand der Wohnfläche erfolgt. Bei dieser Art der Abrechnung hat der Vermieter auch nicht das Recht, diese Abrechnungsart zu ändern und beispielsweise nach vermieteter Flächen abrechnen wollen. Desweiteren legte der Bundesgerichtshof fest, dass diese Regelung nicht nur für verbrauchsunabhängige Kosten veranschlagt wird, wie die Grundsteuer oder die Kosten für die Versicherungen, sondern auch bei den verbrauchsabhängigen Kosten, sofern diese nicht tatsächlich nach dem Verbrauch der einzelnen Mieter erfasst werden wie beispielsweise durch Wasseruhren, die in den Mietwohnungen installiert sind, sollte dieser Grundsatz gelten. Festgelegt hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil jedoch nicht, ob und wann es dem Vermieter erlaubt ist, bei hohen Leerständen eine Änderung der vertraglich vereinbarten Abrechnungsart zu veranlassen. Auch keine Entscheidung fiel darüber, welche Verfahrensweise bei Heiz- und Warmwasserkosten angesetzt werden soll. Der Deutsche Mieterbund erklärte jedoch, dass bei verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen die gleiche Regelung gilt, dass der Vermieter die Kosten für die leer stehenden Wohnungen übernehmen muss. Wenn die „kalten“ Betriebskosten dem Mietvertrag zufolge nach der Personenzahl abgerechnet werden, muss auch der Vermieter für die leer stehenden Wohnungen bezahlen. Dabei wird einer leeren Wohnung davon ausgegangen, dass sie fiktiv von einer Person bewohnt wird. Haben Sie zu diesem Thema noch Fragen, wenden Sie sich an eine Zentrale des Deutschen Mieterbundes in Ihrer Nähe und lassen Sie sich durch die kompetenten Mitarbeiter beraten.
