Kündigungsgrund – spielende Kinder?
Juni 23, 2009 von Immobilien
Kategorie: Mietrecht, Top-Artikel, Verbraucherschutz
Wie das folgende Beispiel zeigt, kann es in einem Mietshaus immer mal wieder zu Ärger mit den Nachbarn oder der Vermietung kommen. Der Streit kann sogar soweit gehen, dass die betroffene Mietpartei vom Vermieter die Kündigung des Wohnungsverhältnisses eines Tages im Briefkasten hat. Jedoch zeigt der folgende Fall auch, dass man sich als Mieter gegen dieses Vorgehen wehren kann und nicht alles akzeptieren muss. In Wuppertal ging es um eine Familie, die mit drei kleinen Kindern in einer Mietwohnung lebt. Sie haben sich nun erfolgreich gegen den Rauswurf aus ihrer Wohnung gewehrt.
Der Vermieter hatte der Familie nämlich gekündigt, da die drei Kinder trotz eines Verbotsschilds im Garagenhof des Mietshauses gespielt hatten. Zunächst hatte das Amtsgericht in erster Instanz die Kündigung des Vermieters als gerechtfertigt anerkannt, jedoch ging die Familie in Berufung. Das Landgericht entschied allerdings ganz anders, nämlich zugunsten der Familie. Die Richter des Landgerichts waren nämlich der Auffassung, dass das Spielen auf dem Garagenhof keine erhebliche Verletzung der Pflichten darstellt, die mietvertraglich festgehalten sind. Im gleichen Zuge legte das Gericht fest, dass keine Revision des Urteils möglich sein würde. Das Urteil wurde durch die Aussage gestützt, dass eine Kündigung einer Mietpartei erst dann vollzogen werden könne, wenn die anderen Nachbarn so stark in ihrem Leben beeinträchtigt seien, dass sie zu einer Mietminderung berechtigt wären. Im Fall aus Wuppertal konnte von einer solch starken Beeinträchtigung aber nicht die Rede sein. Der Lärm, den die Kinder beim Spielen gemacht hatten, sei in diesem Fall nicht über das übliche Maß hinausgegangen, obwohl es viele Kinder in der Wohnanlage gab und das Haus an einen Spielplatz angrenzte. Demnach ist der Lärm von den Mietern und auch vom Vermieter hinzunehmen. Ältere Nachbarn, die in dem Mietshaus wohnten, beschwerten sich beim Vermieter über den Lärm des fünfjährigen Sohnes und seiner Freunde, den die Gruppe beim Spielen verursacht hatte.
Auf das Beschweren hin, reichte der Vermieter prompt die Räumungsklage sein und rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass die Familie gegen den Mietvertrag verstoßen habe, denn der Sohn habe im Garagenhof gespielt, was ja streng verboten war. Der Garagenhof liegt jedoch direkt neben einem Spielplatz. Um den Spielplatz erreichen zu können, muss der Hof überquert werden. So setzte sich letztendlich die Familie durch.
