Freitag, 30. Juli 2010

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Keine Jahresabrechnung ausgestellt?

Juni 23, 2009 von Immobilien  
Kategorie: Immobilien, Mietrecht

Nebenkostenabrechnung

Nebenkostenabrechnung

Bei der Abrechnung der Betriebskosten sind verschiedene Fristen durch den Vermieter einzuhalten. Bis zu dieser Frist darf er noch Nachzahlungen für das vorausgegangene Jahr erheben. Sollte diese Frist überschritten werden, muss der Mieter keine Nachzahlung mehr leisten, jedoch darf er seinen Überschuss, den er gezahlt hat, beim Vermieter einfordern und dieser muss das Geld auch auszahlen.

Doch was passiert eigentlich, wenn der Vermieter es viele Jahre lang versäumt, eine Jahresabrechnung über die Betriebskosten anzufertigen? Müssen beispielsweise Mieter, die 20 Jahre lang keine Abrechnung bekommen haben, die Abrechnung für das 21. Jahr akzeptieren und gegebenenfalls eine Nachforderung bezahlen? Die Antwort auf diese Frage lautet: Ja!. Auch nach einer solch langen Zeit ohne Abrechnung müssen Mieter der Zahlungsaufforderung durch den Vermieter nachkommen. Wenn bei der Unterzeichnung des Mietvertrages vereinbart wurde, dass eine monatliche Vorauspauschale durch den Mieter zu leisten ist, ist es dem Vermieter auch möglich, über die Kosten abzurechnen. Dieser Regelung liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe zugrunde. Es geht zudem hervor, dass eine Abrechnung, die über einen langen Zeitraum nicht erfolgt ist, nicht automatisch zur Folge hätte, dass der Vermieter dieses Recht nicht mehr habe oder sich dieses ändere. Der Deutsche Mieterbund in Berlin äußerte sich zu diesem Urteil und sagte, dass mit der vereinbarten Vorauspauschale nicht die Zahlung einer festen Pauschale gewollt gewesen sei.

Die beiden Vertragspartner hatten nämlich eine Vorauszahlung vereinbart, die durch den Vermieter jährlich abgerechnet werden sollte. Im konkreten Fall erhielt ein Mieter im Jahre 2004 nach 20 Jahren seine erste Abrechnung der Betriebskosten für seine Wohnung. Im Zeitraum 1982 bis 2002 hatte der Vermieter nie eine Jahresabrechnung erstellt. Ganz klar war der Vermieter aber berechtigt, seine Nachforderung von ungefähr 1000 Euro für das Jahr 2003 beim Mieter in Rechnung zu stellen. In diesem Fall war ein Sohn der Vermieterin 2004 an die Stelle des Vermieters in das Mietverhältnis eingetreten. Haben Sie fragen zu diesem Thema oder zu Ihrer aktuellen Betriebskostenabrechnung, dann wenden Sie sich an eine Zentrale des Deutschen Mieterbundes in Ihrer Nähe. Hier hilft man Ihnen gern jederzeit weiter.

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