Freitag, 10. September 2010

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Fernseher zu laut – Abmahnung

Juni 23, 2009 von Immobilien  
Kategorie: Mietrecht

Wenn der Nachbar zu laut fernsieht...

Wenn der Nachbar zu laut fernsieht...

Jeder Mensch hat ein anderes Lärmempfinden, was zum einen durch die tatsächliche Lautstärke und durch den jeweiligen Gemütszustand der Person beeinflusst wird, denn nicht immer werden laute Geräusche als Lärm aufgefasst. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun ein Urteil gefällt, dass ein Mieter, der tatsächlich nicht zu laut gewesen ist, eine Abmahnung wegen Ruhestörung seitens des Vermieters unter Umständen nicht zurückweisen kann. Im konkreten Fall ging es um einen Mieter, dem eine fristlose Kündigung angedroht wurde, weil sein Fernseher angeblich zu laut eingestellt war. Zudem verstieß der Mieter gegen die Hausordnung, weil er sich nicht an die üblichen Ruhezeiten gehalten hat. Die Nachbarn und anderen Mieter des Hauses beschwerten sich bei ihrem Vermieter darüber. Die Vermieterin reagierte damit, dass sie den Mieter ganz klar zur Einhaltung der Hausordnung aufforderte. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden und es erneute Beschwerden geben, drohte die Vermieterin ihrem Mieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses an. Der Mieter fand sich selbst nicht zu laut und sah in der Abmahnung eine Benachteiligung für seine Person. Daher forderte er die Beseitigung der Abmahnung. Die Richter urteilten nicht zugunsten des Mieters, sondern stellten sich klar auf die Seite der Vermieterin. Das Urteil wurde damit begründet, dass die Abmahnung durch die Vermieterin zu keiner rechtlichen Beeinträchtigung des Klägers führen würde. Die Abmahnung solle lediglich den Zweck erfüllen, den Mieter darüber zu informieren, welches Verhalten durch die anderen Mieter nicht akzeptiert würde. Die anderen Mieter hätten es ihrem Nachbarn und Mitmieter zwar selbst sagen können, aber vielleicht hätte dieser, weil er ja auch selbst der Ansicht war, dass er nicht zu laut war, die Anschuldigungen nicht ernst genommen. Nun war der Mieter wirklich gezwungen, etwas an seinem Verhalten zu ändern.

Da der Mieter seine Rechte beeinträchtigt sah, fand das Gericht auch hier ein Argument. In einem möglichen Kündigungsverfahren stehe es dem Mieter zu, die Berechtigung dieser Abmahnung in einem Kündigungsprozess prüfen zu lassen. Erst nach dieser Prüfung kann endgültig festgelegt werden, ob die Kündigung vollzogen werden darf oder nicht.

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