Sonntag, 5. Februar 2012

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Recht auf Einsicht der Betriebskostenbelege

Juni 19, 2009 von  
Kategorie: Mietrecht, Top-Artikel, Verbraucherschutz

Laufende Betriebskosten im Auge behalten!

Laufende Betriebskosten im Auge behalten!

In der Regel erhält man als Mieter jedes Jahr eine Abrechnung der Betriebskosten. Da es empfohlen wird, diese Abrechnung noch einmal nachzurechnen, macht man sich an die Arbeit, doch oftmals finden sich auf der Abrechnung lange Zahlenkolonnen und auch Posten, die nicht nachvollzogen werden können. Diese Art der Betriebskostenabrechnung führen nicht nur bei Mietern, sondern auch bei Experten zu Kopfzerbrechen. Als Mieter bleibt Ihnen nur eine Möglichkeit, nämlich Ihr Recht in Anspruch zu nehmen, die Rechnung der laufenden Kosten für die Wohnung und das Haus einzusehen, um so besser nachvollziehen zu können, was Sie eigentlich bezahlen und ob die durch den Vermieter angefertigte Abrechnung stimmt. Dieses Recht, die Originalbelege und –rechnungen für das Haus oder die Wohnung einsehen zu dürfen, entschied der Bundesgerichtshof. Die Mieter müssen sich hierfür jedoch an den Vermieter wenden, der Einsicht gewähren muss. Im konkreten Fall wollte ein Mieter aus Berlin die Abrechnung der Hausverwaltung eigenständig überprüfen. Hierfür wollte er von der Hausverwaltung ungefähr 300 Nachweise und bot sogar an, die Kosten für die Kopierarbeiten zu übernehmen. Die Hausverwaltung verweigerte dem Mieter das Zusenden der entsprechenden Unterlagen, denn sie sahen darin einen „unzumutbaren Aufwand“. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Hausverwaltung und stellte klar, dass Mieter grundsätzlich kein Recht auf Kopien hätten. Kopien können nur in bestimmten Ausnahmefällen angefertigt werden, wie beispielsweise „wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann“. Diese Regelung kann zutreffen, wenn der das Büro des Vermieters und die Wohnung des Mieters nicht in derselben Stadt sind und es für den Mieter eine besondere Härte darstellen wurde, das Büro des Vermieters aufzusuchen. Dann dürfen Kopien der Unterlagen an den Mieter gesendet werden. Sollte der Vermieter seinem Mieter immer schon aus Gefälligkeit Belegkopien an die Abrechnung geheftet haben, so stellt dies keine Verpflichtung für den Vermieter dar. Er kann diesen zusätzlichen Service auch jederzeit einstellen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall.

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