Sonntag, 5. Februar 2012

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Umbau der Mietwohnung

Juni 20, 2009 von  
Kategorie: Immobilien, Sonstiges, Top-Artikel, Verbraucherschutz

Umbau in Mietwohnung

Umbau in Mietwohnung

Grundsätzlich ist es möglich die Mietwohnung nach den eigenen Vorstellungen umzubauen, allerdings bedarf es der Zustimmung des Vermieters, die man sich am besten schriftlich einholen sollte. Zudem können der Vermieter und der Mieter eine zusätzliche Sicherheit vereinbaren, die sich an den Kosten für den Rückbau orientiert. Bauliche Veränderungen, die beispielsweise durchgeführt werden, sind Mauerdurchbrüche, das Einreißen von Zwischenwänden und das Ziehen neuer Wände. Für größere Umbauten sollte die Zustimmung des Vermieters erfolgen, jedoch bei kleineren Veränderungen, die ohne große Probleme rückgängig gemacht werden können, bedarf es nicht der Erlaubnis des Vermieters. Zu diesen kleinen Veränderungen gehören unter anderen das Anbringen von Dübeln und Regalen, das Installieren eines Hochbettes, das Verlegen von Teppichböden und Bodenbelägen, das Entfernen einer vorher schon installierten Spüle, um eine Einbauküche aufzustellen oder auch das Anbringen eines Wäschegestells oder eines Sichtschutzes am Balkon. Wenn beim Umbau in die Bausubstanz eingegriffen wird oder eine Beeinträchtigung der Außendarstellung oder der Optik des Hauses erfolgt, muss der Mieter seinen Vermieter um Erlaubnis bitten.

Als Beispiel lässt sich hier der Einbau von Jalousien und Markisen nennen. Wenn der Mieter, der Umbauten in der Wohnung vorgenommen hat, ausziehen möchte, ist er verpflichtet, alle vorgenommenen Veränderungen rückgängig zu machen. Was selbstverständlich nicht zutrifft, wenn der Vermieter darauf verzichtet. Wenn ein Nachmieter die Wohnung so mit den Änderungen vom Vormieter übernimmt, ist er bei einem Auszug verpflichtet, die Wohnung wieder in den Ausgangszustand zu versetzen, auch wenn dies nicht so im Mietvertrag zu finden ist. Andere Regeln gelten, wenn ein Mieter seine Wohnung behindertengerecht umbauen will. Zwar sollte der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, jedoch muss dieser den baulichen Veränderungen zustimmen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter mit einem behinderten Angehörigen oder Lebensgefährten zusammenwohnt.

Zu den Baumaßnahmen, die ein behindertengerechtes Wohnen ermöglichen, gehört der Einbau eines Aufzugs im Treppenhaus, die Verbreiterung von Türen, der Umbau des Badezimmers, das Anbringen von Haltegriffen, die Einrichtung eines Notrufes und auch die Installation von Rollstuhlrampen. Die Zustimmung des Vermieters kann eigentlich nur verweigert werden, wenn sein Interesse an einem unveränderten Zustand der Wohnung schwerer wiegt als die Interessen des Mieters.

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