Rechte für Hauskäufer gestärkt
Juni 23, 2009 von Immobilien
Kategorie: Immobilien, Top-Artikel, Verbraucherschutz
Am 27.März 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass Baustoffe, die bei dem Errichten eines Hauses verwendet wurden und damals gebräuchlich waren, später dann als schädlich für die Gesundheit erachtet wurden, zu einem offenbarungspflichtigen Sachmangel führen können. Diese Entscheidung des BGH stellte sich gegen frühere Entscheidungen, die vorher durch das Landesgericht in Lüneburg und das Oberlandesgericht in Celle getroffen wurden. In einem konkreten Fall ging es um einen notariellen Vertrag vom 4.Oktober 2006 mit dem die Kläger vom Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der zusätzlichen Phrase „Gewähr für Fehler und Mängel“ kauften.
1980 war das Fertighaus errichtet worden und es wurden beim Bau in der Außenfassade Asbestzementtafeln verarbeitet. Die Beklagten versäumten es, den Kläger über die Existenz dieses Materials aufzuklären, obwohl es bereits vorher einen Interessenten gab, der zwar am Haus interessiert war, es dann aber doch nicht nahm, weil Asbest verbaut wurde. Die Käufer wollten nun einen Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung einklagen. Das Land- und das Oberlandesgericht wiesen die Klage allerdings zurück.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde damit begründet, dass die Richter der Meinung waren, dass eine im Jahr 1980 errichtete Hausfassade, die aus Asbestzementplatten besteht, keinen Mangel darstelle, jedoch habe der Gegenstand einer Offenbarungspflicht sein können. Demnach seien Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ausgeschlossen. Die Kläger wollten sich mit dem Urteil nicht abfinden und gingen in Revision, die dann auch Erfolg hatte. Das Urteil der Berufung wurde durch den BGH aufgehoben. Das BGH verwies den Sachverhalt zurück an das Berufungsgericht, wo eine neue Verhandlung geführt und ein neues Urteil gefunden werden sollte.
Die Begründung hierfür war, dass Baustoffe, die bei dem Errichten eines Hauses verwendet wurden und damals gebräuchlich waren, später dann als schädlich für die Gesundheit erachtet wurden, zu einem offenbarungspflichtigen Sachmangel führen können. Diese Annahme bestünde zumindest, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Mengen karzinogen wirken. Zudem bestünde die Gefahr, dass diese Stoffe auch bei einer üblichen Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung austreten würden, was in diesem Fall sehr wahrscheinlich sei, da es sich Asbest handele. Zusätzlich liegt auch eine erhebliche Einschränkung der Nutzung des Hauses vor, da bereits Arbeiten, die von Laien ausgeführt werden können, zum Auslösen der Gesundheitsgefährdung führen können. Nun muss durch das Berufungsgericht geprüft werden, ob dies in diesem Fall vorliegt. Der Senat hat entschieden, dass Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nach Gefahrübergang nicht durch den Kauf ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat. Auch dies wird entschieden werden müssen.
