Sonntag, 5. Februar 2012

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Miete im Voraus? Nicht unbedingt…

Juni 24, 2009 von  
Kategorie: Baufinanzierung, Mietrecht, Verbraucherschutz

Im Mietvertrag ist ersichtlich, ob die Miete im Vorraus gezahlt werden muss...

Im Mietvertrag ist ersichtlich, ob die Miete im Vorraus gezahlt werden muss...

Normalerweise ist es üblich, wenn man eine Mietwohnung bewohnt, die Miete monatlich im Voraus zu bezahlen. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt muss die Miete für den noch nicht begonnenen Monat auf das Konto des Vermieters überwiesen werden. Jedoch ist diese Regelung nicht zwangsläufig durch das Recht so vorgegeben. Bei der Fälligkeit der Miete kommt es nämlich darauf an, wann Ihr Mietvertrag abgeschlossen wurde und welche Vereinbarung Sie beim Abschluss des Vertrages unterschrieben haben.

Wenn der Miet- oder Pachtvertrag bereits am 1.September 2001 bestand, gilt es, den Mietzins am Ende der Mietzeit zu entrichten. Wenn der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen ist, so ist dieser nach dem Ablauf der entsprechenden Zeitabschnitte an den Vermieter zu entrichten. Jedoch ist es bei Verträgen, die nach dem 1.September 2001 abgeschlossen wurden, anders. Hier gilt nämlich eine andere Regelung, die den Mieter dazu zwingt, eine Vorauszahlung der Miete zu entrichten. Die Miete sollte dann spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte an den Vermieter bezahlt werden. Diese Festlegung wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt, der am 4. Februar 2009 darüber ein Urteil gefällt hat. Das Urteil besagt, dass alle Mieter oder Pächter, die Miet- und Pachtverträge vor dem 1.September 2001 abgeschlossen haben, nur dann dazu verpflichtet sind, eine Vorauszahlung zu leisten, wenn im Vertrag eine Klausel zu finden ist, die dies bewirkt und noch dazu rechtlich korrekt ist. Diese Vorauszahlungsklausel wird nämlich oft in Verbindung mit anderen Formulierungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen, unwirksam. In allen anderen Fällen muss eine Vorauszahlung durch den Mieter geleistet werden.

Wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, sollten Sie zunächst in Ihrem Mietvertrag nachlesen, wann dieser abgeschlossen wurde und ob es eine rechtmäßige Vorauszahlungsklausel gibt. Geht dies nicht eindeutig hervor, so können Sie sich auch an einen Mieterverein oder Mieterschutzverein wenden, die Ihnen gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen behilflich sein werden.

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