Freitag, 30. Juli 2010

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Sozialklausel

Juni 25, 2009 von flo  
Kategorie: Immobilien, Mietrecht

Abmahnung, Kündigung und Widerspruch

Abmahnung, Kündigung, Widerspruch

Abmahnung, Kündigung, Widerspruch

Ein Mieter kann einer wirksamen Kündigung durch den Vermieter widersprechen, wenn die Kündigung eine besondere Härte für ihn oder Angehörige seines Haushalts bedeuten würde. Die Härtegründe, auf die sich der Mieter beruft, müssen unzumutbar sein, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters.

Beispielhaft nennt das Gesetz als Härtegrund das Problem, angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen. Zumutbar bedeutet jedoch nicht, dass die neue Wohnung im gleichen Wohnviertel liegen muss; sie kann kleiner sein als die bisherige oder auch teurer.

Als weitere Härtegründe gelten schwere Erkrankung, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, lange Mietdauer, hohes Alter, Schwierigkeiten beim Schul- oder Kindergartenwechsel, bevorstehendes Examen oder geringes Einkommen. Sind mehrere dieser Härtegründe gleichzeitig gegeben, erhöht dies die Erfolgsaussichten des Mieters beim Widerspruch gegen die Kündigung.

Über die Fortsetzung des Mietverhältnisses muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Einigen sich Mieter und Vermieter nicht, urteilt ein Gericht. Dieses kann die befristete oder unbefristete Fortsetzung anordnen. Dabei gilt es, die Interessen beider Parteien abzuwägen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Mieters, das durch die Kündigung und den Umzug womöglich gefährdet wird, ist im Zweifelsfall höher einzuschätzen als das Recht des Vermieters auf eine freie und selbstbestimmte Lebensgestaltung durch die Kündigung.

Mieter, die sich auf die Sozialklausel berufen, müssen der Kündigung innerhalb von zwei Monaten schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift widersprechen. Diese Frist gilt nicht, wenn der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben auf das Widerspruchsrecht, dessen Form und Frist nicht hingewiesen hat. In diesem Fall behält der Mieter das Recht auf Widerspruch bis zum ersten gerichtlichen Termin eines Räumungsrechtsstreits.

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