Sonntag, 5. Februar 2012

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Lärm durch Gartengeräte, die mit einem Motor betrieben werden

Juli 6, 2009 von  
Kategorie: Immobilien

Rasenmähen nur zu bestimmten Zeiten erlaubt...

Rasenmähen nur zu bestimmten Zeiten erlaubt...

Zu laute Geräusche und Lärm schädigen auf Dauer die Gesundheit des Menschen. So sollten Sie auch wissen, dass Gartengeräte, die mit einem Motor betrieben werden, ebenfalls großen Lärm verursachen. Ein elektrischer Rasenmäher hat in sieben Meter Entfernung sogar noch einen Dezibelpegel von 60 bis 80. Um die Bevölkerung vor Lärm zu schützen, veranlasste der Gesetzgeber vor einiger Zeit die Herausgabe einer „Rasenmäherverodnung“, die verschiedene Kriterien festlegen soll. Sogar die EU reagierte darauf und übernahm ebenfalls ein Gesetz, um die EU-Bürger der Mitgliedstaaten gegen Lärm zu schützen. Das Europäische Parlament beschloss daher am 8. Mai 2000 eine Richtlinie zum Schutz vor Lärm, die dann durch die Bundesregierung umgesetzt worden ist: Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Durch diese Verordnung verfällt die alte Rasenmäherlärmverordnung, die bis dahin gegolten hatte. Das alte Recht besagte, dass ein Rasenmäher, der motorisiert ist, an Werktagen nur in der Zeit von 7.00 bis 19.00 benutzt werden darf. Aus dieser Regelung ausgeklammert wurden andere motorbetriebenen Gartengeräte, da der Zeitpunkt der möglichen Benutzung nicht bundesrechtlich geregelt war. Die neue Verordnung bezieht sich praktisch nun auf alle lauten Gartengeräte. Sie besagt, dass Rasenmäher und andere motorisierte Geräte in Wohn-, Kur-, und Klinikgebieten nur werktags und in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden dürfen. An Sonn- und Feiertagen ist gar keine Benutzung des Rasenmähers und anderer Geräte möglich.

Die neue Verordnung schränkt manche Geräte noch weiter ein wie Laubsauger, Laubbläser, Grastrimmer und Graskantenschneider, die an Werktagen nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 benutzt werden dürfen. Für jede Regel gibt es allerdings auch eine Ausnahme. Diese trifft zu, wenn das Gerät das Umweltzeichen der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt, was dann bedeutet, dass es nicht mehr so laut wie die alten Geräte ist. Sollte ein Verstoß gegen dieses Gesetz erfolgen, muss mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro gerechnet werden. Durch diese Verordnung wurden nun einheitliche Zeiten festgelegt, an die sich jeder zu halten hat. Wichtig zu wissen ist aber auch, dass es nach wie vor möglich ist, dass Gemeinden bestimmte Ruhezeiten verordnen. Diese müssen selbstverständlich trotzdem eingehalten werden, obwohl die oben beschriebene Verordnung vielleicht etwas anderes zu den Zeiten der Benutzung der Geräte aussagt.

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