Sonntag, 5. Februar 2012

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Blumen auf dem Balkon – was ist zu beachten

Juli 6, 2009 von  
Kategorie: Mietrecht, Top-Artikel

Bumenkästen auf dem Balkon...

Bumenkästen auf dem Balkon...

Im Frühling und im Sommer haben viele Mieter Lust, ihren Balkon zu bepflanzen, um diesen wieder mit neuem Leben auszufüllen. Dann werden noch die Balkonmöbel, die den Winter über im Keller „geruht“ haben, herausgeholt. Der Urlaub auf Balkonien kann also beginnen. Jedoch sind einige Regeln zu beachten, so dass es eine friedliche Zeit auf Balkonien wird. Selbstverständlich kann man seiner Kreativität bei der Gestaltung des Balkons freien Lauf lassen, doch es gibt Grenzen. Verständlich ist es, dass viele Menschen darauf bedacht sind, die Privatsphäre zu schützen und somit einen entsprechenden Sichtschutz anzubringen. Das Münster Amtsgericht hat beschlossen, dass ein Mieter keine schweren Kunststoffvorhänge anbringen darf. Ein Sonnenschirm sollte als Sichtschutz genügen. Auch als Eigentümer einer Dachterrasse sind Regeln zu befolgen. So ist es auf einer Dachterrasse nicht gestattet, Blumenkästen nach außen anzubringen, falls die Nachbarn dies nicht gutheißen. Die einheitliche Gestaltung der Wohnanlage ist über das Sondernutzungsrecht des Eigentümers zu stellen. Da Balkone auch nur eine bestimmte Tragfähigkeit haben, sollte diese nicht durch die Platzierung schwerer Pflanztröge auf den Balkon strapaziert und auf die Probe gestellt werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass Passanten und Nachbarn nicht ständig durch Gießwasser oder Pflanzenteile, die herabfallen, belästigt werden. Erlaubt sind auf dem Balkon auf jeden Fall Rankgitter und Kletterpflanzen, wenn sie das Mauerwerk des Mietshauses nicht beschädigen. Und auch Blumenkästen stellen kein Problem dar. Gar die Blumenampel darf auch, wenn der Vermieter etwas dagegen hat, angebracht werden. Dies wurde durch das Amtsgericht Hannover entschieden. Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist auch immer wieder die Platzierung der Parabolantenne. Es muss vom Vermieter geduldet werden, wenn sie auf dem Fußboden des Balkons steht, nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist und im hinteren sichtgeschütztes Bereich platziert ist. Anders kann es sein, wenn die Antenne von außen deutlich sichtbar ist und als ästhetische Beeinträchtigung gesehen werden kann. Der Vermieter muss dies dann nicht dulden und kann den Mieter auffordern diese zu entfernen.

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